"Frühjahrsputz" – vor allem für technische Anlagen

Wir werden immer wieder gefragt, ob Webcams im öffentlichen Raum noch erlaubt sind? Natürlich! Webcams z.B. aus rein touristischen Bereichen fallen nicht unter den Begriff Videoüberwachung. Dennoch ist nicht alles erlaubt. Höchstpersönliche Lebensbereiche zu erfassen (z.B. Toiletten...) ist hingegen verboten! Webcams, die nicht aufzeichnen, müssen der Datenschutzbehörde nicht gemeldet werden, daher besteht auch kein Anspruch auf Auskunft bzgl. Bilddaten! Es ist allerdings zu beachten, dass zivilrechtliche Unterlassungsansprüche bestehen können.
Weitere Infos siehe Datenschutzbehörde
Dass große Unternehmen ihre Betriebsanlagen auch per Video überwachen, ist weitestgehend Standard. Kleineren Unternehmen unterliegen einerseits oft dem Irrtum, als Ziel von Einbrechern nicht interessant genug zu sein, andererseits schrecken sie vor vermeintlich hohen Kosten zurück. Ein Irrtum. Moderne Technologien machen es heute möglich, den Schutz auch kostengünstig massiv zu erhöhen. Von Billigprodukten ist jedoch abzuraten. Fachbetriebe beraten umfassend über den modernsten Stand der Technologien, über die rechtlichen Aspekte und erstellen maßgeschneiderte Sicherheitskonzepte, die die Kosten im Rahmen halten.
Bereits am 4. Mai 2016 wurde im EU-Parlament die sog. Datenschutz-Grundverordnung kundgemacht. Die DSGVO trat am 25. Mai 2018 in Geltung. Bis dahin mussten alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden. (Infolink WKO)
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