Meldepflicht bei Videoüberwachung

Videoüberwachungen unterliegen der Meldepflicht bei der Datenschutzbehörde/Datenverarbeitungsregister. Grundsätzlich darf die Videoüberwachung erst nach ihrer Prüfung durch die Datenschutzbehörde aufgenommen werden (Vorabkontrolle). Diese Vorabkontrollpflicht entfällt nur dann, wenn der Auftraggeber in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoauszeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet.
NEU! Am 4. Mai 2016 wurde im EU-Parlament die sog. Datenschutz-Grundverordnung kundgemacht. Diese Datenschutz-Grundverordnung tritt am 25. Mai 2018 in Geltung. Bis dahin müssen alle Datenanwendungen an die neue Rechtslage angepasst werden. (Infolink WKO)